Allgemeine Geschäftsbedingungen

der eila consulting GmbH & Co. KG

 

I. Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgendem bezeichnet als AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der eila consulting GmbH & Co. KG und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der eila consulting GmbH & Co. KG gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn im Einzelfall nicht noch einmal ausdrücklich auf die AGBs Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn die eila consulting GmbH & Co. KG hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn eila consulting GmbH & Co. KG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Aufträge vorbehaltslos ausführt. Auch dann werden die allgemeinen Bedingungen des Kunden nicht Vertragsbestandteil. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der eila consulting GmbH & Co. KG gelten für alle Verträge und Bestellungen, egal ob im Internet, schriftlich, per Telefon oder auf sonstige Weise. Ergänzend, sofern diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln, gelten darüber hinaus die Bestimmung des deutschen Handelsgesetzbuches, die Bestimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches einschließlich des UNKaufrechtes (CISG) sowie die Incoterms der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung (2020). Mit Annahme der Ware verzichtet der Besteller auf die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen auch wenn diese Ausschließlichkeit beanspruchen. Mündliche Abreden oder Zusicherungen sind ohne unsere schriftliche Bestätigung unwirksam.
  2.  Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner,  einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor  den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung  maßgebend. Eine Aufhebung der Schriftform selbst ist jedoch nur schriftlich  möglich.
 

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, außer wir geben eine ausdrückliche Bindung an. Ein Vertrag mit unserem Kunden kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Erklärungen sind in jedem Fall unverbindlich.
  2. Die in den Produktkatalogen, Informationsblättern und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen sind nur insoweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. Alle Angaben zu den Produkten, insbesondere die in den Angeboten enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen, Gewichts, Maß- und Leistungsangaben geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Notwendige technische Änderungen bleiben vorbehalten. Branchenübliche Abweichungen sind zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck unsere Produkte bestimmt sich ausschließlich nach den Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen von uns. Ein von uns nicht schriftlich bestätigter bzw. im Vertrag festgehaltener Verwendungszweck ist für uns unbeachtlich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  3. Werden vom Kunden bestimmte Anforderungen an die von uns zu erbringenden Leistungen gestellt, so hat der Kunde diese bei Auftragserteilung schriftlich niederzulegen.
  4. Etwaige Besprechungsprotokolle werden, sofern dem nicht unverzüglich durch den Auftraggeber widersprochen wird, Vertragsbestandteil.
  5. Angebote gelten für das Land, in dem der Anfragende seinen Sitz hat. Der Anfragende steht uns für alle Nachteile und Verbindlichkeiten ein, die uns durch Verwendung der Lieferware außerhalb dieses Landes erwachsen.
  6. Wir sind berechtigt, die uns übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
 

III. Preise

  1. Unsere Preise gelten - sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist - ab Werk Incoterms 2020, ausschließlich Verpackung und verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils gültigen steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. Liegen zwischen Abschluss und Lieferung mehr als 4 Monate, so können wir gemäß § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen angemessenen Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung entspricht.
  2. Die für einen konkreten Auftrag vereinbarten Preise sind für Nachbestellungen zu diesem Auftrag nicht verbindlich.
  3. Auf Wunsch des Kunden erstellen wir Korrekturabzüge, die gesondert berechnet werden.
  4. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Aufträgen, die vom Kunden wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. 
  5. Skizzen, Entwürfe, Marketing-Konzepte, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
  6. Der Kunde ist weder berechtigt, unsere Forderungen um Gegenforderungen zu kürzen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückhaltungsrecht von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Abtretung von Forderungen unseres Kunden uns gegenüber an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.
 

IV. Lieferungen und Lieferfristen

  1. Lieferfristen verstehen sich ab Werk. Sie beginnen erst nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen, nach Eingang vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen wie Zeichnungen und Genehmigungen und/oder nach zu leistenden Anzahlungen sowie Produktionsfreigaben zu laufen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren. 
  2. Die Nichtbelieferung, verzögerte oder unrichtige Belieferung durch unsere Vorlieferanten verlängern die Lieferfrist entsprechend. Gleiches gilt für höhere Gewalt, sowie nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Versorgungsmängel. Die Lieferfristen verzögern sich ebenfalls durch vom Kunden geforderte zusätzliche oder geänderte Leistungen.
  3. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
  4. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferware unser Werk oder das unserer Erfüllungsgehilfen verlässt. Dies gilt auch, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen Versand, Ausfuhr oder Aufstellung übernehmen. Die Ware ist nur nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
  5. Unser Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist voraus. Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Lieferverzuges ist der zu ersetzende Verzugsschaden begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil) Lieferung, es sei denn, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  6. Uns steht an vom Kunden gestellten Druckvorlagen, Druckdaten, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  7. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand der Ware gleich.
  8. Der Kunde hat Lieferungen, auch Teillieferungen, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung bzw. 14 Tage nach Ausführung des Auftrags vollständig abzurufen, sonst befindet er sich mit Ablauf dieser Frist im Annahmeverzug.
  9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die jeweils gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2000 kg auf 15%.
 

V. Zahlung und Zahlungsverzug

 
  1. Zahlungen sind - sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde - sofort nach Rechnungszugang ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft erstellt. Der Besteller kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Ab Beginn des Verzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  2. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfang in Rechnung stellen. 
  3. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeitung an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Kunde trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.  
  4. Befindet sich der Kunde mit Teil- oder Endabrechnung im Zahlungsverzug, so verliert er sämtliche Nutzungsrechte an den bis dahin gelieferten Vertragsgegenständen, diese sind unverzüglich im Original zurück zu gewähren.
  5. Wechsel sind von der Zahlungsweise ausgenommen. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber und auf Kosten des Kunden an.
 

VI. Eigentumsvorbehalt

 
  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Dies gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und zu gegen die üblichen Risiken (Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl) zu versichern. 
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Der Vertragspartner haftet neben dem Dritten für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (wie z. B. Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen. Der Vertragspartner ist stets verpflichtet, uns auf Anfrage umfassende Auskunft über die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware zu erteilen. 
  3. Der Vertragspartner ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend nachfolgende Bestimmungen:
    a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. 
    b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    c) zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% werden wir auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahl frei geben. 
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir unmittelbar zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Vertragspartner hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen. 
  5. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u.ä.), die wir erstellen oder erstellen lassen, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben ebenfalls bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
 

VII. Beanstandungen/Haftung

 
  1. Der Kunde hat die Lieferung der Ware sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung/ Fertigungserklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an der Druckreifeerklärung/Fertigungserklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden zur weiteren Herstellung. 
  2. Wir haften dafür, dass unsere Lieferware bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unwesentliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit sind jedoch unbeachtlich. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer Lieferware richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation und/oder Produktbeschreibung. Darüber hinaus gehende Angaben insbesondere in Vorgesprächen, Werbung und/oder in Bezug genommenen industriellen Normen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil.  
  3. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.
  4. Der Kunde hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich – auch auf Produktsicherheit - sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.
  5. Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.  Ausgeschlossen ist auch der Ersatz von Aufwendungen des Kunden oder von Abnehmern des Kunden, die im Zuge der Nachbesserung entstehen, namentlich Ver- und Entsorgungskosten der mangelhaften Ware. Erhöhte Aufwendungen für die Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Lieferware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, trägt der Kunde.
  6. Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie auf Ansprüche aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Im Übrigen ist unsere Haftung für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haften wir nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiter zu verarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
  7. Wir verpflichten uns, unsere Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haften wir für unsere Erfüllungsgehilfen nicht. 
  8. Wir übernehmen keine Haftung für die sachliche Richtigkeit der in den Lieferprodukten gemachten Werbeaussagen.  
  9. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Vertragsgegenstandes an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch uns. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.“  
  10. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Mängelhaftung hinausgehen, binden uns nicht.  
  11. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen nicht unserer Prüfungspflicht. Schadensersatzansprüche für Datenverlust sind auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung, insbesondere bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien, nicht eingetreten wäre. 
  12. Wir weisen auf die Gefahren durch Viren und Eingriffe Dritter im Zusammenhang mit der Internetbenutzung hin. Wir haften nicht für Schäden, die allein darauf beruhen, dass der Kunde es unterlässt, nach dem Stand der Technik geeignete Vorsorgemaßnahmen, insbesondere die Unterhaltung einer Firewall oder eines Virensuchprogramms, zu treffen. 
 

VIII. Pflichten des Auftraggebers und Regelung bei Storno/Änderungen

 
  1. Der Kunde hat Datenträger, die er uns zur Auftragserfüllung stellt, mit seinem Namen und seiner Anschrift zu versehen. Von allen uns übergebenen Daten hat der Kunde vor der Übergabe an uns Sicherheitskopien anzufertigen.
  2. Jegliches Material, das der Kunde uns zur Be- und Verarbeitung liefert, ist uns frei Haus zu liefern.
  3. Jegliches Material, das uns vom Kunden zur Verfügung gestellt wird, wird bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  4. Bei Aufträgen, die die drucktechnische Wiedergabe digitaler Daten oder eine entsprechende Belichtung von Filmen zum Gegenstand haben, hat der Kunde uns einen verbindlichen Farbandruck vorab zur Verfügung zu stellen.
  5. Der Kunde hat eine gesonderte Vereinbarung mit uns über Datensicherung oder Datenherausgabe zu treffen, ansonsten sind wir berechtigt, ohne weitere Ankündigung gegenüber dem Kunden, Daten, die in Verbindung mit einem Auftrag stehen und für eine Ausgabe, d. h. für eine Umwandlung in visualisierter Form, gedacht sind, zu löschen.
  6. Im Falle einer ganz- oder teilweißen Stornierung durch den Kunden oder bei Verringerung der Teilnehmerzahl durch den Kunden, erhält eila consulting GmbH & Co. KG die folgenden prozentuellen Anteile der vereinbarten Vergütung:
    a) Bei Buchung „offene Team“ und VIP Hospitality (Catering und Lounge) bei einer Stornierung mehr als 14 Tage vor der gebuchten Veranstaltung 0%, bei einer Stornierung mehr als 7 Tage vor Veranstaltung 70 % von der Angemeldeten Menge, hiernach 100% da in diesem Fall Personaleinteilung, Personalbuchung erfolgt ist und die notwendigen Waren bestellt sind.
    b) Bei Buchungen Hospitality exklusiv: bei einer Stornierung mehr als 6 Monate vor der ersten Veranstaltung 30%, bei einer Stornierung mehr als 3 Monate vor der ersten Veranstaltung 50 %, bei einer Stornierung mehr als 1 Monat vor der ersten Veranstaltung 70 %, hiernach 100%. In allen Fällen wird dem Vertragspartner der Nachweis gestattet, dass ein Schaden bei eila consulting GmbH & Co. KG überhaupt nicht oder in nur in wesentlich geringer Höhe entstanden ist. Ein weiterer Schadenersatzanspruch von eila consulting GmbH & Co. KG bleibt unberührt.
 

IX. Urheberrecht/Nutzungsrechte

 
  1. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass die Durchführung des Auftrags nicht die Rechte Dritter, insbesondere Vervielfältigungsrechte, verletzt. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei, die diese gegen uns wegen der Ausführung eines Auftrags des Kunden geltend machen.
  2. Alle Urheber- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte an von uns im Rahmen des Auftrages erstellten Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen, Daten etc. verbleiben, sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde und dies rechtlich zulässig ist, bei uns. Werden urheberrechtliche Verwertungsrechte entsprechend einzelvertraglicher Vereinbarung übertragen, so erfolgt dies für Rechte, die wir selbst von Dritten ableiten nur in dem Umfang, der durch diesen Dritten uns eingeräumt wurde.
  3. Für unsere Konstruktionen, Muster, Abbildungen, technischen Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor, auch wenn der Kunde die Kosten hierfür übernommen hat. Der Kunde darf die Konstruktionen usw. nur in der mit uns vereinbarten Weise nutzen. Die Lieferwaren darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder von Dritten produzieren lassen.
  4. Dem Kunden wird das für den jeweiligen Zweck erforderliche Nutzungsrecht übertragen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
  5. Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte nicht offenkundige Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.
  6. Wir sind berechtigt aber nicht verpflichtet, Daten, Filme und Druckplatten des  Kunden nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren, sofern der Kunde dies  nicht ausdrücklich in Auftrag gegeben hat. Sofern die Aufbewahrung durch uns  freiwillig erfolgt, ist eine Haftung für Verlust oder Beschädigung der aufbewahrten  Daten, Filme und Druckplatten ausgeschlossen.
 

X. Erfüllungsort, Anwendbares Recht und Sprache

 
  1. Erfüllungsort für alle sich im Zusammenhang mit unseren Lieferungen ergebenden Verbindlichkeiten ist Bayreuth.
  2. Die Vertragssprache ist nur Deutsch. Soweit Übersetzungen vorliegen dienen diese lediglich der Information. Im Fall von Diskrepanzen geht die deutsche Fassung vor.
  3. Zwischen den Parteien wird ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über die Verträge über den internationalen Warenkauf vereinbart.
 

XI. Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit

 
  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten mit Kunden, welche der Vertragspartner seinen Verwaltungssitz oder eine Niederlassung innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder im vereinigten Königreich haben ist Bayreuth.
  2. Für Kunden, für welche XVII (1) nicht gilt, werden alle Streitigkeiten, die aus oder in Verbindung mit der Geschäftsbeziehung entstehen, einschließlich des Zustandekommens, der Gültigkeit oder der Beendigung des Vertrages sind abschließend durch die Internationale Handelskammer (ICC) unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Wirksamkeit dieser Schiedsgerichtsvereinbarung. Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichtern. Der Ort der. Schiedsgerichtsbarkeit ist München. Die Schiedssprache ist deutsch.

Versionsnummer der AGB: 2.0
Stand: Februar 2020